Das selbständige Beweisverfahren / Beweissicherung


Allgemeines

 

Die Zivilprozessordnung sieht die Möglichkeit vor, das Gericht ohne Prozess zur Bestellung eines unabhängigen und neutralen Sachverständigen zu veranlassen. Auf Antrag nur einer Partei bestimmt das Gericht einen Gutachter, der in der Lage ist, die von der Partei formulierten (und vom Gericht ggf. umformulierten) Fragen zu beantworten. Die beantragende Partei kann für die Benennung des Sachverständigen einen Vorschlag unterbreiten, das Gericht ist hieran aber nicht gebunden.

Der Antrag muss nicht von einem Rechtsanwalt gestellt werden, was weitere Kosten sparen helfen könnte. Andererseits sind einige Besonderheiten zu beachten, die es durchaus angezeigt sein lassen, sich auf die Hilfe eines Rechtsanwalts zu stützen.

 

Das selbständige Beweisverfahren ist grundsätzlich geeignet, den Konflikt zu begrenzen. Hat der Sachverständige gründlich recherchiert und methodisch korrekt gearbeitet und kommt er zu einem für beide Parteien nachvollziehbaren Ergebnis, so wird sich in vielen Fällen ein aufwendiger Miet- oder Bauprozess vermeiden lassen. Hat der Sachverständige einen Verursacher des Schadens ermittelt und eine Zuweisung aus technischer Sicht vorgenommen, wird sich der Unterliegende sehr oft fragen, ob es sich lohnt, trotz der Ergebnisse des Sachverständigen, einen Prozess zu führen. Dafür wird er sich nur entscheiden, wenn entweder die Ergebnisse zu entkräften sind, oder wenn es juristische Gründe gibt, die trotz technischer Belastung eine andere Risikozuweisung ergeben.

 

 

Rechtliche Bedeutung des Beweisverfahrens

 

Diejenige Partei, die im Prozess Behauptungen aufstellt, muss diese auch beweisen. Der Beweis durch Sachverständigengutachten ist legitim und effektiv. Kommt es trotz des vorgängigen selbstständigen Beweisverfahrens zu einem Hauptverfahren, so sind die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in diesem Hauptverfahren zu nutzen, ohne dass es eines neuen Beweisverfahrens bedürfte.

 

Da das selbstständige Beweisverfahren sich ausschließlich um die Feststellung von Tatsachen oder die Erforschung von Ursachen bemüht, ist es im Idealfall auch geeignet, relativ schnell Feststellungen zum Zustand einer Sache zu treffen. Dies ist für den Auftragnehmer, den Mieter oder Vermieter, von großer Bedeutung, wenn der Handwerker noch in der Erfüllung seiner Leistungen steckt und angebliche Mängel schnell beseitigt werden mussten, um mit dem Bauwerk nicht in Verzug zu geraten oder wenn die Wohnung zur Schadensminimierung schnell wieder vermietet werden soll.

 

Die zweite wesentliche Bedeutung des selbstständigen Beweisverfahrens liegt in der "Unterbrechung" von laufenden Fristen.

Ein Auftraggeber hat eine Leistung an einem Bauwerk in Auftrag gegeben, die VOB/B ist nicht vereinbart. Die Gewährleistungsfrist hat am 1.1.1995 begonnen und endet dem entsprechend nach 5 Jahren am 31.12.1999. Am 27.12.1999 entdeckt der Auftraggeber an seinem Bauwerk einen Mangel.

Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer diesen Mangel am 28.12.1999 lediglich mitteilt, verjährt dennoch sein Anspruch auf Mangelbeseitigung zum Jahresende. Leitet er jedoch ein selbstständiges Beweisverfahren ein, ist dies nicht der Fall.

 

Für den Auftragnehmer macht es deshalb durchaus Sinn, das Verfahren zu begleiten und u.U. bei den Ortsbegehungen und Anhörungen des Sachverständigen seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung zu leisten. Nur so kann er sicherstellen, dass auch seine Argumente ausreichend gehört werden.

 

 

Verfahren

 

Die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens muss bei demjenigen Gericht beantragt werden, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig wäre oder das bereits in der Hauptsache mit der Angelegenheit befasst ist. Der Antragsteller (sofern er Kaufmann ist) muss also ggf. seinen Vertrag auf Gerichtsstandsvereinbarungen überprüfen; er muss feststellen, ob das Amtsgericht oder das Landgericht (z.Zt. dann, wenn die Streitsumme größer als Euro 5.000,00 ist) zuständig ist. Er muss ferner in dem Antrag die Beweistatsachen vortragen und sie glaubhaft machen. Weiter ist ein Gerichtskostenvorschuss nach der Tabelle zu berechnen und zusammen mit einem Vorschuss für die Gutachterkosten einzuzahlen.

 

Dies alles kann der Antragsteller gem. § 486 Abs. 4 § 78 Abs. 3 ZPO selbst und ohne Anwalt tun. Zu empfehlen ist dies allerdings nicht, denn die einzelnen Schritte und Formulierungen sollten gut überlegt sein, um auch im Hinblick auf einen später vielleicht doch drohenden Hauptprozess gewappnet zu sein. Die Rechtssprechung zu Spezialfragen des Beweissicherungsrechts ist mittlerweile beträchtlich, so dass man einen Fachmann (Juristen) hinzuziehen sollte.